Abschlagsrechnung im Handwerk: Geld für das,
was schon steht
Eine Abschlagsrechnung holt Geld für Arbeit, die schon getan ist, bevor der Auftrag fertig ist. Das Gesetz gibt Ihnen darauf einen Anspruch, auch ohne Vereinbarung im Vertrag. Sie brauchen dafür einen Nachweis der Leistung und eine vollständige Rechnung. In der Schlussrechnung müssen die Abschläge samt Umsatzsteuer wieder heraus, sonst schulden Sie die Steuer doppelt.
- 13 Minuten Lesezeit
- Stand 28.10.2026

Die kurze Antwort: was gilt beim Abschlag
Eine Abschlagsrechnung fordert einen Teil des Werklohns für bereits erbrachte Leistungen. Sie ersetzt nicht die Abnahme und nicht die Schlussrechnung. Die wichtigsten Antworten stehen in dieser Tabelle, die Begründung in den Abschnitten danach.
| Frage | Antwort | Fundstelle |
|---|---|---|
| Muss ein Abschlag vereinbart sein? | Nein. Der Anspruch steht im Gesetz, im VOB-Vertrag ebenso | § 632a Abs. 1 BGB, § 16 Abs. 1 VOB/B |
| Wie viel darf ich verlangen? | Den Wert der erbrachten und geschuldeten Leistung, keine feste Prozentzahl | § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB |
| Gibt es eine Obergrenze? | Beim Verbraucherbauvertrag höchstens 90 Prozent der Gesamtvergütung | § 650m Abs. 1 BGB |
| Was muss ich vorlegen? | Eine Aufstellung, die eine rasche und sichere Beurteilung erlaubt | § 632a Abs. 1 BGB |
| Was gehört auf die Rechnung? | Alle Pflichtangaben wie bei jeder Rechnung, mit Umsatzsteuer | § 14 Abs. 4 und 5 UStG |
| Was passiert am Ende? | Die Schlussrechnung zeigt die ganze Leistung und zieht die gezahlten Abschläge samt Steuer ab | § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG |
Abschlag heißt: Geld für das, was schon steht, belegt durch eine Aufstellung. Für das, was noch nicht gebaut ist, gilt der Anspruch nicht.
Abschlag, Anzahlung, Teilrechnung: der Unterschied
Die drei Begriffe werden im Alltag oft gleich verwendet, rechtlich sind sie verschieden. Der Unterschied entscheidet darüber, ob Sie das Geld verlangen können und ob es endgültig Ihnen gehört.
| Merkmal | Abschlagsrechnung | Anzahlung | Teilrechnung |
|---|---|---|---|
| Wofür | erbrachte Leistung, noch nicht abgenommen | Leistung, die noch aussteht | abgenommener, eigens vergüteter Teil |
| Anspruch ohne Vereinbarung | ja, § 632a BGB | nein | nein, der Teil muss vereinbart sein |
| Abnahme nötig | nein | nein | ja, für diesen Teil (§ 641 Abs. 1 BGB) |
| Abrechnung | vorläufig, endgültig erst in der Schlussrechnung | vorläufig, wird später verrechnet | endgültig für diesen Teil |
Eine Anzahlung vor Baubeginn, etwa für bestelltes Material, müssen Sie also vereinbaren. Ein Kunde, der sie ablehnt, verletzt damit keine Pflicht. Wer Materialkosten vorfinanzieren muss, schreibt die Anzahlung deshalb schon ins Angebot und lässt sie mit dem Auftrag bestätigen. In vorgedruckten Bedingungen gegenüber Privatkunden ist Vorsicht geboten: Abschläge, die wesentlich höher sind als die gesetzlichen, sind dort unwirksam (§ 309 Nr. 15 BGB).
Eine Zahlung auf einen Abschlag bedeutet nicht, dass der Kunde die Leistung abgenommen hat. Im VOB-Vertrag steht das ausdrücklich: Abschlagszahlungen haben keinen Einfluss auf die Haftung und gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B). Abnahme und Gewährleistungsfrist laufen also weiter getrennt davon.
Wann Sie einen Abschlag verlangen können
Der Unternehmer kann eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, darf der Besteller einen angemessenen Teil des Abschlags zurückhalten. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung bleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht.
§ 632a Abs. 1 BGB
Maßstab ist der Wert der Leistung, nicht die verstrichene Zeit und nicht Ihr Geldbedarf. Sind vom Bad die Rohinstallation und der Estrich fertig, rechnen Sie diese Positionen ab, nicht „die Hälfte". Einen Mindestbetrag oder einen festen Abstand zwischen zwei Abschlägen nennt das Gesetz nicht. Im VOB-Vertrag können Sie Abschläge auf Antrag in möglichst kurzen Abständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten verlangen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B).
Als Nachweis genügt, was ein Dritter nachprüfen kann. Das sind die Positionen aus dem Angebot mit dem erreichten Stand, dazu ein Aufmaß, unterschriebene Regieberichte oder Fotos. Ein Satz wie „Abschlag laut Baufortschritt" ohne weitere Angaben reicht dafür nicht, und der Kunde kann die Zahlung mit gutem Grund zurückhalten.
| Situation | Abschlag möglich? |
|---|---|
| Leistung eingebaut und belegt | ja, in Höhe ihres Wertes |
| Eigens angefertigte Bauteile oder Material auf der Baustelle | nur, wenn der Kunde Eigentum daran erhält oder Sie Sicherheit leisten (§ 632a Abs. 1 BGB) |
| Material liegt noch im Lager, nicht für diesen Auftrag gefertigt | nein, dafür brauchen Sie eine vereinbarte Anzahlung |
| Leistung erbracht, aber mit Mängeln | ja, abzüglich eines angemessenen Einbehalts |
| Noch nichts begonnen | nein, nur mit vereinbarter Anzahlung |
Bei Mängeln gilt derselbe Maßstab wie bei der Schlusszahlung: Angemessen ist in der Regel das Doppelte der Kosten, die zur Beseitigung nötig sind (§ 632a Abs. 1 in Verbindung mit § 641 Abs. 3 BGB). Der Kunde darf also wegen eines lockeren Eckventils nicht den ganzen Abschlag stehen lassen. Weiter gilt: Andere Abzüge sind im VOB-Vertrag nur erlaubt, wenn sie vereinbart oder gesetzlich vorgesehen sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B). Das betrifft zum Beispiel einen Sicherheitseinbehalt.
Am einfachsten wird es, wenn das Angebot die Abschläge schon nennt: mit Bauabschnitt und Betrag, nicht nur mit Datum. Der Kunde weiß dann, was kommt, und Sie haben eine Vereinbarung, auf die Sie sich berufen können.
Privatkunden: 90 Prozent und 5 Prozent Sicherheit
Für einen großen Teil der Aufträge bei Privatkunden gelten die Regeln oben ohne Besonderheit. Strenger wird es nur beim Verbraucherbauvertrag. Das ist ein Vertrag, mit dem Sie sich gegenüber einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichten (§ 650i Abs. 1 BGB). Ein neues Dach, ein Bad oder eine Heizung fallen für sich genommen meist nicht darunter. Im Zweifel klärt das ein Anwalt am konkreten Vertrag.
Abschlagszahlungen dürfen insgesamt höchstens 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung erreichen, Nachträge eingerechnet. Bei der ersten Abschlagszahlung hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Sicherheit von 5 Prozent der Gesamtvergütung für die rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel zu leisten. Auf Wunsch des Unternehmers kann der Verbraucher die Sicherheit auch von den Abschlägen einbehalten.
§ 650m Abs. 1 und 2 BGB
Bei einem Vertrag über 200.000 Euro heißt das: Die Abschläge enden bei 180.000 Euro. Der Rest wird erst mit Abnahme und Schlussrechnung fällig. Die Sicherheit beträgt 10.000 Euro, entweder als Bürgschaft einer Bank oder eines Versicherers (§ 650m Abs. 3 BGB) oder als Einbehalt vom ersten Abschlag. Steigt die Vergütung durch Änderungen um mehr als 10 Prozent, kommt beim nächsten Abschlag eine weitere Sicherheit von 5 Prozent des Mehrbetrags hinzu.
Nach oben begrenzt das Gesetz auch das, was Sie selbst verlangen dürfen. Eine Vereinbarung, die den Verbraucher zu einer Sicherheit für Ihre Vergütung über die nächste Abschlagszahlung oder über 20 Prozent der vereinbarten Vergütung hinaus verpflichtet, ist unwirksam (§ 650m Abs. 4 BGB).
Was auf die Abschlagsrechnung gehört
Umsatzsteuerlich ist eine Abschlagsrechnung eine vollständige Rechnung (§ 14 Abs. 5 Satz 1 UStG). Die Angaben entsprechen denen jeder anderen Rechnung, die im Artikel zur Handwerkerrechnung einzeln erklärt sind. Beim Abschlag achten Sie zusätzlich auf diese Punkte:
- 01 Name und Anschrift von Ihnen und vom Kunden, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum.
- 02 Eine eigene, fortlaufende Rechnungsnummer. Eine Abschlagsrechnung ist keine Anlage zu einer anderen Rechnung.
- 03 Die Bezeichnung, zum Beispiel „1. Abschlagsrechnung", und der Auftrag oder das Angebot, zu dem sie gehört.
- 04 Die abgerechnete Leistung: Menge und Art je Position oder Bauabschnitt, nicht nur ein Pauschalbetrag.
- 05 Der Zeitraum der Leistung. Liegt die Zahlung noch vor der Leistung und steht ihr Datum fest, nennen Sie es, wenn es vom Rechnungsdatum abweicht (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG).
- 06 Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).
- 07 Das Zahlungsziel und bei Privatkunden der Hinweis auf den Verzug nach 30 Tagen (§ 286 Abs. 3 BGB).
Die Umsatzsteuer entsteht auf den gezahlten Abschlag bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingeht, auch wenn der Auftrag noch nicht fertig ist und Sie nach vereinbarten Entgelten versteuern (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Wer nach vereinnahmten Entgelten versteuert, rechnet ohnehin nach Zahlungseingang (Buchst. b). In beiden Fällen gehört der Abschlag in die Voranmeldung des Zeitraums, in dem er eingegangen ist.
| Sonderfall | Was anders ist |
|---|---|
| Auftraggeber erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen (§ 13b UStG) | Keine Umsatzsteuer auf der Rechnung, dafür der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Das gilt schon ab dem ersten Abschlag |
| Sie sind Kleinunternehmer (§ 19 UStG) | Keine Umsatzsteuer ausweisen, Hinweis auf die Steuerbefreiung, in der Schlussrechnung nur Beträge abziehen |
| Geschäftskunde im Inland | Für die Form der Rechnung gelten die Stichtage der E-Rechnung. Das Thema Abschlag behandelt der Artikel zur E-Rechnung |
Ein Auftrag bis zur Schlussrechnung gerechnet
Ein ausgedachter Auftrag zum Nachrechnen: Innenausbau bei einem Geschäftskunden, angeboten für 40.000 Euro netto, 19 Prozent Umsatzsteuer. Zwei Abschläge nach Bauabschnitten, am Ende kommen Mehrmengen dazu, die über ein Aufmaß belegt und beauftragt sind. Alle Zahlen sind Beispielwerte.
| Rechnung | Netto | USt 19 % | Brutto |
|---|---|---|---|
| 1. Abschlag: Rohinstallation und Trockenbau | 12.000,00 € | 2.280,00 € | 14.280,00 € |
| 2. Abschlag: Spachtel und Bodenbeläge | 16.000,00 € | 3.040,00 € | 19.040,00 € |
Beide Abschläge werden pünktlich bezahlt. Nach Abnahme kommt die Schlussrechnung. Sie zeigt die gesamte Leistung, also den ganzen Auftrag mit den Mehrmengen, und zieht danach die beiden Abschläge getrennt nach Netto und Steuer ab.
| Schlussrechnung | Netto | USt 19 % | Brutto |
|---|---|---|---|
| Gesamtleistung laut Aufmaß | 41.500,00 € | 7.885,00 € | 49.385,00 € |
| − 1. Abschlag, gezahlt am … | −12.000,00 € | −2.280,00 € | −14.280,00 € |
| − 2. Abschlag, gezahlt am … | −16.000,00 € | −3.040,00 € | −19.040,00 € |
| = noch zu zahlen | 13.500,00 € | 2.565,00 € | 16.065,00 € |
Über alle drei Rechnungen ergibt das 41.500 Euro netto und 7.885 Euro Umsatzsteuer, also genau die Steuer auf die gesamte Leistung. Das ist die Probe, die Sie vor dem Versand machen können: Die Steuer aller Rechnungen zusammen muss zur Gesamtleistung passen.
Statt Netto und Steuer je Abschlag dürfen Sie laut Umsatzsteuer-Anwendungserlass auch die Bruttobeträge abziehen, wenn Sie die darin enthaltene Steuer zusätzlich angeben (Abschn. 14.8 Abs. 7 UStAE). Auch ein Anhang mit der Aufstellung der Abschläge ist möglich, wenn die Schlussrechnung ausdrücklich darauf verweist (Abs. 8).
Die Schlussrechnung: wo Steuer doppelt fällig wird
In der Endrechnung sind die vorher vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über sie Rechnungen ausgestellt worden sind.
§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG
Die Regel klingt formal, ein Fehler kostet aber echtes Geld. Weist die Schlussrechnung die Steuer auf die Gesamtleistung aus und setzt die Abschläge nicht oder nicht vollständig ab, schulden Sie den in der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrag ganz. Der Teil, der auf die Abschläge entfällt, wird zusätzlich nach § 14c Abs. 1 UStG fällig, und Ihr Kunde darf nur die Steuer auf den Rest als Vorsteuer abziehen (Abschn. 14.8 Abs. 10 UStAE). Eine berichtigte Schlussrechnung korrigiert das.
Der Fehler passiert auch andersherum: Wer in der Schlussrechnung nur noch den Restbetrag und die Reststeuer aufführt, zeigt die Gesamtleistung nicht. Prüffähig ist das für den Kunden kaum, denn er kann die Abrechnung nicht gegen den Auftrag halten. Beim Bauvertrag hängt die Fälligkeit an einer prüffähigen Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 BGB).
- Ganze Leistung zuerst, Abschläge danach. Jeder Abschlag steht einzeln mit Nummer und Zahlungsdatum darauf.
- Abziehen, was tatsächlich gezahlt wurde. Kürzt der Kunde einen Abschlag, ziehen Sie nur den gezahlten Betrag ab.
- Unbezahlte Abschlagsrechnungen klären Sie vorher mit dem Steuerberater. Der Erlass spricht nur von vereinnahmten Beträgen, ein gestellter Abschlag ohne Zahlung gehört nicht einfach in die Abzugsspalte.
- Bei Mehr- oder Minderleistung nicht nur den Rest anpassen, sondern die Gesamtleistung neu aufstellen, wie im Aufmaß belegt.
Abschläge bleiben vorläufig. Ergibt die Schlussrechnung, dass Sie zu viel bekommen haben, müssen Sie den Überschuss auszahlen. Der Bundesgerichtshof leitet das aus dem Vertrag ab, der Abschläge vorsieht, und sieht den Unternehmer in der Pflicht, abzurechnen (BGH, Urteil vom 24.01.2002, VII ZR 196/00). Wer die Schlussrechnung lange liegen lässt, schiebt also nicht nur den Rest des Geldes auf, sondern auch diese Frage.
Wenn der Kunde den Abschlag nicht zahlt
Im VOB-Vertrag wird ein Abschlag binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B). Nach BGB gibt es keine feste Tageszahl. Fällig ist der Abschlag, sobald die Leistung prüfbar nachgewiesen ist, ein Zahlungsziel schreiben Sie dazu. In Verzug kommt der Kunde wie bei jeder Rechnung mit einer Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang, ein Privatkunde aber nur, wenn die Rechnung darauf hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB).
| Schritt | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Prüfen und mahnen | Ist der Nachweis vollständig? Dann mit Frist mahnen | § 286 Abs. 1 BGB |
| Weitere Arbeit zurückhalten | VOB/B: nach erfolgloser Nachfrist bei Zahlungsverzug. BGB: bei einem fälligen Abschlag möglich, aber nicht bei einem verhältnismäßig kleinen Rest | § 16 Abs. 5 Nr. 3 und 4 VOB/B, § 320 BGB |
| Sicherheit verlangen | Bauhandwerkersicherung bei Bauverträgen, mit Ausnahmen etwa für Verbraucher | § 650f BGB |
Warten Sie mit der Durchsetzung nicht bis nach der Schlussrechnung. Der Verzug mit einem Abschlag endet jedenfalls nach Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung (BGH, Urteil vom 15.04.2004, VII ZR 471/01). Die offene Summe verschwindet dadurch nicht, sie steckt nun in der Schlussrechnung. Wegen des einzelnen Abschlags kommen Sie danach aber nicht mehr voran. Ein zu früh eingestellter Bau kann zudem selbst Schadensersatz auslösen. Bevor Sie die Arbeit einstellen, lassen Sie sich deshalb beraten. Einzelheiten stehen im Artikel zum Zahlungsverzug.
Abschläge im Betrieb im Griff behalten
Abschläge werden seltener am Recht scheitern als am Alltag. Niemand weiß im Büro, wie weit die Baustelle ist, die Aufstellung fehlt, der Termin rutscht, und am Ende finanziert der Betrieb Lohn und Material über Wochen vor.
- 01 Im Angebot die Abschläge mit Bauabschnitt und Betrag nennen.
- 02 Beim Erreichen eines Abschnitts ein Aufmaß oder Fotos festhalten, am selben Tag.
- 03 Die Abschlagsrechnung schreiben, solange die Baustelle noch läuft, und auf die Positionen des Angebots beziehen.
- 04 Eingang prüfen und offene Abschläge vor dem nächsten Abschnitt ansprechen.
- 05 Vor der Schlussrechnung alle Zahlungseingänge mit den Abschlägen abgleichen und die Steuerprobe machen.
Dafür reicht eine einfache Liste je Auftrag: Rechnungsnummer, Betrag, Steuer, Zahlungsdatum. Eine Software hilft, wenn Aufmaß, Rechnung und Zahlungsstand am selben Auftrag hängen. Die Abzüge in der Schlussrechnung prüfen sollten Sie auch dann selbst, denn am Ende haften Sie für die Steuer auf Ihrer Rechnung.
Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ist nach bestem Wissen recherchiert. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Ob eine Regel auf Ihren Vertrag zutrifft, hängt davon ab, was Sie mit Ihrem Kunden vereinbart haben.
Zum Mitnehmen
Aufmaßblatt mit Rechenweg je Position, Abzügen und Unterschrift für das gemeinsame Aufmaß. Ausfüllbar am Tablet oder zum Ausdrucken — ohne Anmeldung.
Abnahmeprotokoll mit Mängelliste, Vorbehalten und Einwendungen, für BGB- und VOB-Verträge. Ausfüllbar am Tablet oder zum Ausdrucken — ohne Anmeldung.
Einwände
Was dazu
oft gefragt wird
Darf ich als Handwerker eine Abschlagsrechnung stellen, wenn nichts vereinbart ist?
Ja. § 632a Abs. 1 BGB gibt Ihnen den Anspruch auf eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten und geschuldeten Leistung, auch ohne Vereinbarung. Sie müssen die Leistung durch eine Aufstellung nachweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht.
Wie hoch darf eine Abschlagszahlung sein?
So hoch wie der Wert der erbrachten Leistung. Eine feste Prozentzahl nennt das Gesetz nicht. Nur beim Verbraucherbauvertrag, also Neubau oder erheblichem Umbau für einen Verbraucher, dürfen die Abschläge zusammen höchstens 90 Prozent der Gesamtvergütung erreichen (§ 650m Abs. 1 BGB).
Was ist der Unterschied zwischen Abschlagsrechnung und Anzahlung?
Ein Abschlag bezahlt Leistung, die schon erbracht ist, und darauf haben Sie einen gesetzlichen Anspruch. Eine Anzahlung bezahlt Leistung, die noch aussteht, und muss vereinbart werden. Umsatzsteuerlich laufen beide gleich: Die Steuer entsteht auf den gezahlten Betrag, und in der Schlussrechnung wird er samt Steuer abgezogen.
Wie ziehe ich Abschläge in der Schlussrechnung richtig ab?
Weisen Sie zuerst die gesamte Leistung mit gesamter Umsatzsteuer aus. Ziehen Sie danach jeden gezahlten Abschlag getrennt nach Netto und Steuer ab, oder den Bruttobetrag mit Angabe der enthaltenen Steuer. Ohne diesen Abzug schulden Sie die Steuer auf die Abschläge zusätzlich (§ 14 Abs. 5 Satz 2, § 14c Abs. 1 UStG).
Darf der Kunde den Abschlag wegen eines Mangels kürzen?
Ja, aber nur um einen angemessenen Teil, in der Regel das Doppelte der Kosten für die Beseitigung des Mangels (§ 632a Abs. 1, § 641 Abs. 3 BGB). Den ganzen Abschlag darf er wegen eines kleinen Mangels nicht zurückhalten. Bis zur Abnahme müssen Sie im Streitfall beweisen, dass die Leistung vertragsgemäß ist.
Muss auf einer Abschlagsrechnung die Umsatzsteuer stehen?
Ja, außer bei Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers nach § 13b UStG oder als Kleinunternehmer. Die Abschlagsrechnung ist eine vollständige Rechnung nach § 14 UStG, mit Steuersatz und Steuerbetrag. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingeht.
Weiterlesen
Wenn Sie
weiterlesen wollen
- Die Rechnung, die bezahlt wird Welche Angaben Pflicht sind, wie Sie den Lohnanteil ausweisen und welche Fristen für Privat- und Baukunden gelten. Die Rechnung, die bezahlt wird
- Bis wann bezahlt wird und ab wann es zählt Ob es eine gesetzliche Zahlungsfrist gibt, welches Zahlungsziel Sie schreiben dürfen und ab wann Ihr Kunde ohne Mahnung in Verzug ist. Bis wann bezahlt wird und ab wann es zählt
- Gemessen wird, bevor es verschwindet Was § 14 VOB/B vom Aufmaß verlangt, wann ein gemeinsames Aufmaß bindet und wie Abzüge und Mehrmengen abgerechnet werden. Gemessen wird, bevor es verschwindet
- Rechnungen & E-Rechnung Aus Auftrag, Regiebericht oder Aufmaß übernehmen. PDF, XRechnung 3.0, ZUGFeRD. Rechnungen & E-Rechnung
- Aufmaß Mengen und verbautes Material von der Baustelle, Soll gegen Ist, abrechenbar. Aufmaß
- Regieberichte Mehrarbeit am Auftrag festhalten, vor Ort unterschreiben lassen, als PDF ins Büro. Regieberichte

Loslegen
Probieren Sie es mit einer echten Woche
Nehmen Sie einen Auftrag, der ohnehin läuft, und fahren Sie ihn eine Woche in Werkerly. Am Freitag sehen Sie, was auf der Rechnung steht — und ob Ihnen das den Abend spart.
- Schritt 1
E-Mail und Passwort eingeben, Betrieb benennen, Gewerk wählen.
- Schritt 2
Sie landen direkt im Betrieb, ohne Zahlungsdaten und ohne Anruf von uns.
- Schritt 3
Nach 14 Tagen endet der Test. Ihr Konto läuft im Gratis-Paket weiter, es verlängert sich nichts von selbst.