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GoBD im Betrieb,
nüchtern erklärt

Die GoBD legen fest, wie ein Handwerksbetrieb Rechnungen, Belege und Aufzeichnungen elektronisch führen und aufbewahren muss — auch dann, wenn nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemacht wird. Die meisten Anforderungen sind weniger kompliziert als ihr Name. Schwierig wird es an wenigen Stellen, und die liegen im Handwerk oft im Fahrzeug, im E-Mail-Postfach und in der Tabellenkalkulation.

  • 11 Minuten Lesezeit
  • Stand 13.09.2026
Gestapelte, prall mit Papier gefüllte Aktenordner.

Was die GoBD sind und für wen sie gelten

GoBD steht für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Dahinter steht kein Gesetz, sondern ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. November 2019, geändert am 11. März 2024 und am 14. Juli 2025. Die Pflichten selbst stehen in der Abgabenordnung, vor allem in den §§ 146 und 147. Die GoBD erklären, wie ein Betriebsprüfer sie anwendet, wenn Rechnungen und Belege am Computer entstehen.

Sie gelten nicht nur für bilanzierende Betriebe. Auch wer seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, muss Aufzeichnungen und Belege nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahren. Für sehr kleine Betriebe gibt es keine Befreiung, aber einen Maßstab.

Bei Kleinunternehmen, deren Vorjahresumsatz die Grenze des § 19 Abs. 1 UStG nicht übersteigt und die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist die Erfüllung der Anforderungen regelmäßig auch mit Blick auf die Unternehmensgröße zu bewerten.

GoBD Rz. 15 (Fassung vom 11. März 2024)
Kurz gesagt

Die GoBD verlangen von einem Betrieb mit drei Leuten nicht dasselbe wie von einem Konzern. Sie verlangen aber von beiden, dass ein Prüfer jede Rechnung vom Beleg bis zur Buchung verfolgen kann.

Sechs Grundsätze, übersetzt in den Handwerksalltag

Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten.

§ 146 Abs. 1 AO
GrundsatzWas er verlangtBeispiel aus dem Betrieb
NachvollziehbarkeitEin fremder Prüfer kann jeden Vorgang vom Beleg bis zur Buchung verfolgen — und zurück.Die Rechnung lässt sich dem Auftrag, die Zahlung der Rechnung zuordnen.
VollständigkeitJeder Geschäftsvorfall wird erfasst.Auch die bar bezahlte Kleinreparatur landet in der Buchhaltung.
RichtigkeitBelege geben den Vorgang so wieder, wie er war.Auf der Rechnung steht, wann gearbeitet wurde, nicht wann das Büro Zeit hatte.
Zeitgerechte ErfassungVorgänge werden zeitnah erfasst, Bargeld täglich.Der Tankbeleg liegt nicht bis zum Quartalsende im Handschuhfach.
OrdnungBelege lassen sich in angemessener Zeit finden.Eingangsrechnungen haben einen festen Ablageort.
UnveränderbarkeitEine Änderung darf den ursprünglichen Inhalt nicht unkenntlich machen.Eine falsche Rechnung wird storniert, nicht in der Datei überschrieben.

Für die zeitgerechte Erfassung nennen die GoBD eine Faustregel: Unbare Geschäftsvorfälle innerhalb von zehn Tagen zu erfassen, ist unbedenklich (GoBD Rz. 47). Bargeld hat diese Frist nicht. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben gehören nach dem Gesetz am selben Tag ins Kassenbuch.

Unveränderbar heißt nicht: nie wieder korrigieren

Die Unveränderbarkeit wird oft so verstanden, als dürfe ein Fehler nicht mehr berichtigt werden. Das Gesetz sagt etwas anderes.

Eine Buchung oder Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Unzulässig sind auch Änderungen, bei denen offen bleibt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht wurden.

§ 146 Abs. 4 AO

Korrigieren ist also erlaubt, aber sichtbar. Bei einer Rechnung, die schon beim Kunden ist, heißt das: stornieren oder berichtigen, und beide Fassungen bleiben erhalten.

Hier liegt das eigentliche Risiko von Rechnungen aus Word oder Excel. Verboten sind diese Programme nicht. Aber eine Datei, die nach dem Versand geändert und unter demselben Namen gespeichert wird, zeigt nur noch die neue Fassung — genau das beschreibt § 146 Abs. 4 AO. Wer so arbeitet, bewahrt die versandte Fassung getrennt und unverändert auf, etwa als PDF. Dasselbe gilt für Kassenbücher in Tabellen: Eine überschriebene Zeile lässt sich nicht von einer ursprünglichen unterscheiden.

Kurz gesagt

Fehler dürfen korrigiert werden. Sie dürfen nur nicht verschwinden.

Keine Buchung ohne Beleg: was Sie aufbewahren müssen

Jede Buchung braucht einen Beleg, der den Vorgang nachweist. Die GoBD nennen das die Belegfunktion; ohne sie hat eine Buchführung keine Beweiskraft. Im Handwerksbetrieb gehören typischerweise dazu:

  • Ausgangsrechnungen, Stornorechnungen und Korrekturen.
  • Eingangsrechnungen von Großhändlern, Nachunternehmern und Werkstätten.
  • Kassenbelege, Tankquittungen und Kontoauszüge.
  • Angebote, Auftragsbestätigungen und andere versandte oder empfangene Geschäftsbriefe.
  • Lieferscheine — aber nur bis zur Rechnung, wenn sie nicht selbst als Buchungsbeleg dienen.

Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Bei abgesandten Lieferscheinen endet sie mit dem Versand der Rechnung.

§ 147 Abs. 3 Satz 3 und 4 AO

Die zweite Regel betrifft alles, was elektronisch hereinkommt. Die Rechnung vom Großhändler, die als PDF im Postfach liegt, ist ein elektronischer Beleg. Sie auszudrucken und die Datei zu löschen, erfüllt die Aufbewahrungspflicht nicht.

Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege sind in dem Format aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden. Eine Umwandlung in ein anderes Format ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

GoBD Rz. 131 (Fassung vom 14. Juli 2025)

Für E-Rechnungen gilt seit Juli 2025 eine Klarstellung: Aufzubewahren ist der strukturierte Datenteil, etwa die XML-Datei. Das lesbare PDF einer ZUGFeRD-Rechnung muss nur zusätzlich aufbewahrt werden, wenn es steuerlich wichtige Angaben enthält, die im Datenteil fehlen, zum Beispiel Buchungsvermerke (GoBD Rz. 119 und 131).

Belege scannen oder abfotografieren: wann das Papier weg darf

Papierbelege dürfen digitalisiert werden, und die GoBD erkennen dafür auch das Smartphone an. Das Verfahren heißt ersetzendes Scannen, weil das Bild danach das Papier ersetzt. Damit das trägt, muss vorher festgelegt und in der Verfahrensdokumentation beschrieben sein:

  • wer scannt oder fotografiert — der Monteur, das Büro oder beide,
  • wann erfasst wird — bei Eingang, nach der Prüfung oder nach der Buchung,
  • wie geprüft wird, dass das Bild vollständig und lesbar ist,
  • wo die Datei abgelegt wird und wie sie gegen Verlust und Veränderung geschützt ist.

Nach dem Einscannen dürfen Papierdokumente vernichtet werden, soweit sie nicht nach steuerlichen oder außersteuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind. Ob Dokumente, deren Beweiskraft in elektronischer Form nicht erhalten bleibt, zusätzlich im Original aufbewahrt werden, entscheidet der Betrieb.

GoBD Rz. 140

Im Handwerk betrifft das vor allem Unterschriften, auf die es im Streit ankommen kann — ein gegengezeichneter Regiebericht oder eine schriftliche Abnahme. Steuerlich darf das Papier weg. Ob Sie es für einen möglichen Rechtsstreit behalten, ist eine eigene Entscheidung.

Kurz gesagt

Ein Foto ersetzt den Beleg nur, wenn es vollständig und lesbar ist und so abgelegt wird, dass niemand es unbemerkt ändern kann.

Aufbewahrungsfristen: acht, zehn oder sechs Jahre

Seit dem 1. Januar 2025 gelten kürzere Fristen für Belege. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre gesenkt, im Steuerrecht wie im Handelsrecht.

UnterlageFristFundstelle
Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Inventare und die Organisationsunterlagen zu ihrem Verständniszehn Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO
Buchungsbelege, etwa Rechnungen, Quittungen, Kontoauszügeacht Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO; § 257 Abs. 4 HGB
Empfangene und abgesandte Geschäftsbriefe, sonstige steuerlich bedeutsame Unterlagensechs Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5, Abs. 3 AO

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung ins Buch gemacht, der Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

§ 147 Abs. 4 AO

Ein Beispiel: Eine Rechnung vom März 2026 ist ein Buchungsbeleg. Ihre Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2034. Vernichten dürfen Sie sie frühestens im Januar 2035.

Die kürzere Frist gilt auch für ältere Belege, deren Zehnjahresfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war (Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO). Und sie läuft nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Vor dem Vernichten eines alten Jahrgangs lohnt deshalb eine kurze Rückfrage beim Steuerberater.

Bargeld auf der Baustelle: was für Kasse und Kassenbuch gilt

Viele Handwerksbetriebe haben keine Ladenkasse, nehmen aber gelegentlich Bargeld an — für die Reparatur beim Privatkunden oder den Notdienst am Wochenende. Jede dieser Zahlungen ist nach § 146 Abs. 1 AO einzeln und am selben Tag aufzuzeichnen. Die gesetzliche Ausnahme für den Verkauf von Waren an viele unbekannte Personen passt auf die bar bezahlte Arbeit bei einem bekannten Auftraggeber nicht.

Eine elektronische Kasse anzuschaffen, ist keine Pflicht. Ein Kassenbuch, in dem jede Bareinnahme und Barausgabe am Tag festgehalten wird, erfüllt die Aufzeichnungspflicht. Wer aber ein elektronisches Kassensystem einsetzt, hat drei zusätzliche Pflichten:

  • Das System muss durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein, kurz TSE (§ 146a Abs. 1 AO).
  • Für jeden Geschäftsvorfall ist dem Kunden ein Beleg zur Verfügung zu stellen (§ 146a Abs. 2 AO).
  • Anschaffung und Außerbetriebnahme sind dem Finanzamt mitzuteilen (§ 146a Abs. 4 AO).

Die Mitteilung über ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme zu erstatten, unter anderem mit Art und Seriennummer des Systems und der Art der Sicherheitseinrichtung.

§ 146a Abs. 4 AO

Abgegeben wird sie seit dem 1. Januar 2025 elektronisch über „Mein ELSTER“. Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, waren bis zum 31. Juli 2025 zu melden.

Wenn der Prüfer kommt: Datenzugriff und typische Lücken

In einer Außenprüfung darf die Finanzbehörde nicht nur Papier sehen. Sind Unterlagen mit einem Computerprogramm entstanden, hat sie ein Recht auf die Daten selbst, beschränkt auf den Rahmen der jeweiligen Prüfung (GoBD Rz. 159).

Die Finanzbehörde kann Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das System dafür nutzen, die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet verlangen oder verlangen, dass sie ihr in einem maschinell auswertbaren Format übertragen werden.

§ 147 Abs. 6 AO
FormWas dabei passiert
Unmittelbarer Zugriff (Z1)Der Prüfer sieht selbst in Ihr Programm, mit reinen Leserechten.
Mittelbarer Zugriff (Z2)Sie oder Ihr Dienstleister werten die Daten nach seinen Vorgaben aus.
Datenüberlassung (Z3)Sie übergeben die Daten in einem auswertbaren Format.

Die Frage vor jeder Prüfung lautet deshalb: Kann mein Programm die Daten in einem auswertbaren Format herausgeben — auch für Jahre, in denen ich noch ein anderes hatte? Lücken finden sich im Handwerksbetrieb an ähnlichen Stellen:

  • Rechnungen aus der Textverarbeitung, nach dem Versand überschrieben.
  • Belege, die wochenlang im Fahrzeug liegen und gesammelt erfasst werden.
  • Rechnungen aus dem Postfach, ausgedruckt und danach gelöscht.
  • Kassenbücher in Tabellen mit nachträglich geänderten Einträgen.
  • Stundenzettel, die für die Rechnung angepasst wurden, ohne dass die ursprüngliche Fassung erhalten ist.

Eine ordnungsgemäße Buchführung ist der Besteuerung zugrunde zu legen — außer, es besteht im Einzelfall Anlass, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen dann nicht ermitteln, hat sie sie zu schätzen.

§ 158 und § 162 AO

Nicht jeder Formfehler kippt die Buchführung. Schwer wiegt ein Mangel, wenn er die Nachvollziehbarkeit tatsächlich beeinträchtigt, etwa weil sich Einnahmen nicht mehr vollständig belegen lassen. Eine Schätzung kann dann aber mehr betreffen als den einen fehlenden Beleg.

Verfahrensdokumentation und Prüfliste für den kleinen Betrieb

Die Verfahrensdokumentation beschreibt, wie Belege in Ihrem Betrieb hereinkommen, erfasst, gebucht und aufbewahrt werden — und mit welchen Programmen. Ein Formular dafür schreiben die GoBD nicht vor. Ihre Ausgestaltung hängt von der Komplexität und Vielfalt der Geschäftstätigkeit, der Organisation und der eingesetzten Programme ab (GoBD Rz. 151). Bei einem kleinen Betrieb können wenige Seiten reichen, wenn sie den tatsächlichen Ablauf beschreiben.

Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann.

GoBD Rz. 155

Das ist kein Freibrief, sondern eine Gewichtung: Ohne Dokumentation müssen Sie in der Prüfung auf andere Weise zeigen, dass alles nachvollziehbar ist. Diese Punkte gehören auch in eine kurze Fassung:

  1. 01 Welche Programme nutzen Sie für Rechnungen, Belege, Kasse und Buchhaltung, und wer hat Zugriff?
  2. 02 Wie kommen Eingangsrechnungen in den Betrieb — per Post, per E-Mail, als Foto — und wo werden sie abgelegt?
  3. 03 Wer schreibt Ausgangsrechnungen, wie werden Nummern vergeben, und wie wird eine falsche Rechnung korrigiert?
  4. 04 Werden Papierbelege gescannt? Wer, wann, mit welcher Kontrolle, und was geschieht mit dem Papier?
  5. 05 Wie werden Bareinnahmen erfasst, und wer führt das Kassenbuch?
  6. 06 Wie werden die Daten gesichert und über die ganze Aufbewahrungsfrist lesbar gehalten, auch nach einem Programmwechsel?
Kurz gesagt

Beschreiben Sie, was in Ihrem Betrieb tatsächlich passiert. Eine Dokumentation, die einen Ablauf zeigt, den es so nicht gibt, hilft in der Prüfung nicht.

Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ist nach bestem Wissen recherchiert. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Ob eine Regel auf Ihren Vertrag zutrifft, hängt davon ab, was Sie mit Ihrem Kunden vereinbart haben.

Einwände

Was dazu
oft gefragt wird

Darf ich Rechnungen, die per E-Mail kommen, ausdrucken und die Datei löschen?

Nein. Elektronisch empfangene Belege sind in dem Format aufzubewahren, in dem sie angekommen sind (GoBD Rz. 131). Der Ausdruck ist eine Kopie, nicht der Beleg. Bei E-Rechnungen im XRechnung- oder ZUGFeRD-Format kommt es auf den strukturierten Datenteil an; das PDF einer ZUGFeRD-Rechnung müssen Sie nur zusätzlich aufbewahren, wenn es steuerlich wichtige Angaben enthält, die im Datenteil fehlen.

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Rechnungen sind Buchungsbelege und seit dem 1. Januar 2025 acht Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung entstanden ist. Bücher und Jahresabschlüsse bleiben bei zehn Jahren, Geschäftsbriefe bei sechs. Die Frist endet nicht, solange die Unterlagen für eine Steuer von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch läuft.

Ist eine Rechnung aus Word oder Excel erlaubt?

Die GoBD verbieten Textverarbeitung nicht. Das Problem ist die Datei, die nach dem Versand überschrieben werden kann: Dann ist der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar, und genau das untersagt § 146 Abs. 4 AO. Wer so arbeitet, bewahrt die versandte Fassung unverändert auf und korrigiert Fehler über eine neue Rechnung. Rechnungsprogramme, die jederzeit ein inhaltlich identisches Mehrstück erzeugen können, müssen dagegen keine zusätzliche Bildkopie der Ausgangsrechnung speichern (GoBD Rz. 76).

Brauche ich als kleiner Betrieb wirklich eine Verfahrensdokumentation?

Die GoBD sehen sie vor, ihr Umfang richtet sich aber nach der Komplexität des Betriebs (GoBD Rz. 151). Fehlt sie, ist das nicht automatisch ein Grund, die Buchführung zu verwerfen, solange die Abläufe trotzdem nachvollziehbar und nachprüfbar sind (GoBD Rz. 155). Eine kurze, zutreffende Beschreibung erspart in der Prüfung aber viele Rückfragen.

Gelten die GoBD auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung?

Ja. Auch wer keine Bilanz aufstellt, muss Aufzeichnungen und Belege nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahren. Für Kleinunternehmer nach § 19 UStG mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung sollen die Anforderungen nach GoBD Rz. 15 regelmäßig auch mit Blick auf die Unternehmensgröße bewertet werden. Eine Befreiung ist das nicht.

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