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Bis wann bezahlt wird
und ab wann es zählt

Eine feste gesetzliche Zahlungsfrist für Handwerkerrechnungen gibt es nicht. Es gibt einen Zeitpunkt, ab dem das Geld fällig ist, eine Regel, nach der der Kunde spätestens 30 Tage später in Verzug gerät, und Grenzen dafür, wie lange ein Zahlungsziel sein darf. Wer diese drei auseinanderhält, schreibt die richtige Frist auf die Rechnung und weiß, ab wann er mahnen kann.

  • 9 Minuten Lesezeit
  • Stand 25.10.2026
Rote Pinnnadel auf einem Tischkalender, daneben Kugelschreiber und Papierklammer auf einem Holztisch.

Die kurze Antwort: sofort fällig, nach 30 Tagen in Verzug

Das Gesetz kennt keine Frist von 14 oder 30 Tagen, innerhalb derer eine Handwerkerrechnung bezahlt werden muss. Es unterscheidet zwei Zeitpunkte. Ab der Fälligkeit darf der Kunde zahlen und Sie dürfen das Geld verlangen. Ab dem Verzug muss er Zinsen zahlen und Ihnen den Schaden ersetzen, der durch die verspätete Zahlung entsteht.

FrageAntwortFundstelle
Wann ist die Rechnung fällig?Beim Werkvertrag mit der Abnahme, beim Bauvertrag zusätzlich erst mit einer prüffähigen Schlussrechnung§ 641 Abs. 1, § 650g Abs. 4 BGB
Wann ist der Kunde spätestens in Verzug?30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, beim Privatkunden nur mit Hinweis darauf in der Rechnung§ 286 Abs. 3 BGB
Geht es auch früher?Ja, mit einer Mahnung nach Fälligkeit oder einem vereinbarten Zahltag§ 286 Abs. 1 und 2 BGB
Darf ich 7 oder 14 Tage schreiben?Ja. Ein kurzes Zahlungsziel ist zulässig, es ersetzt aber allein nicht die Mahnung§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Kurz gesagt

Die Frist auf Ihrer Rechnung ist eine Bitte mit Datum. Rechtlich zählen die Fälligkeit, die 30-Tage-Regel und Ihre Mahnung.

Ab wann das Geld fällig ist

Wo nichts vereinbart ist, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Für Handwerker gilt das aber nur eingeschränkt, denn der Werklohn hängt an der Abnahme. Solange der Kunde die Arbeit nicht abgenommen hat, läuft keine Frist, auch wenn die Rechnung längst bei ihm liegt.

Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und für die Teile eine eigene Vergütung bestimmt, wird sie für jeden Teil bei dessen Abnahme fällig.

§ 641 Abs. 1 BGB

Beim Bauvertrag ist die Vergütung zu entrichten, wenn der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme entbehrlich ist und der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Sie gilt als prüffähig, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhebt.

§ 650g Abs. 4 BGB

Im VOB-Vertrag regelt § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B die Schlusszahlung eigens: Sie wird nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung. Nur wenn es ausdrücklich vereinbart und sachlich gerechtfertigt ist, verlängert sich das auf höchstens 60 Tage.

Für die Praxis heißt das: Lassen Sie die Abnahme festhalten, bevor oder während Sie die Rechnung schreiben. Ein unterschriebenes Abnahmeprotokoll ist der Tag, ab dem Ihre Fristen überhaupt zu laufen beginnen. Wie die Abnahme abläuft und was der Kunde dabei verweigern darf, erklärt der Artikel zur Abnahme.

Welches Zahlungsziel Sie auf die Rechnung schreiben

Das Zahlungsziel legen Sie fest, solange Sie es nicht vorher mit dem Kunden anders vereinbart haben. Viele Betriebe schreiben 7, 14 oder 30 Tage. Kürzer ist für Ihre Liquidität besser, länger wirkt im Gespräch großzügiger. Entscheidend ist, dass die Rechnung klar sagt, bis wann gezahlt werden soll, und beim Privatkunden den Hinweis auf den Verzug enthält.

Wer eine Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung bezahlt, kommt spätestens dann in Verzug. Gegenüber einem Verbraucher gilt das nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen hat.

§ 286 Abs. 3 BGB

Ein Satz genügt dafür, zum Beispiel: „Bitte zahlen Sie innerhalb von 14 Tagen. Zahlen Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung, kommen Sie ohne weitere Mahnung in Verzug." Fehlt der zweite Satz, kommt ein Privatkunde erst durch eine Mahnung in Verzug. Bei Geschäftskunden gilt die 30-Tage-Regel auch ohne Hinweis.

Ein Datum, das Sie nur auf die Rechnung schreiben, legen Sie allein fest. Für den Verzug ohne Mahnung verlangt § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB einen Zahltag, der vereinbart ist, etwa im Angebot oder im Vertrag. Wer seinem Kunden schon im Angebot schreibt „zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme und Rechnung" und das Angebot annehmen lässt, hat diese Vereinbarung. Sonst bleibt nach Ablauf des Zahlungsziels die Mahnung der sichere Weg.

Auf der Rechnung stehtKunde ist in VerzugOhne Mahnung?
nur „zahlbar sofort"mit Mahnung oder nach 30 Tagen (Privat: nur mit Hinweis)nur über die 30-Tage-Regel
„zahlbar in 14 Tagen", nicht vereinbartmit Mahnung nach Ablauf oder nach 30 Tagennur über die 30-Tage-Regel
Zahltag, im Angebot vereinbartam Tag nach dem vereinbarten Zahltagja
Hinweis nach § 286 Abs. 3 BGB30 Tage nach Fälligkeit und Zugangja, auch beim Privatkunden

Wie lange ein Kunde sich Zeit lassen darf

Die umgekehrte Frage stellt sich bei Geschäftskunden, Bauträgern und Generalunternehmern. Deren Einkaufsbedingungen sehen oft lange Zahlungsziele vor. Das Gesetz begrenzt das, allerdings nur gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern, nicht gegenüber Privatkunden.

Eine Vereinbarung, nach der eine Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Erhalt der Gegenleistung zu erfüllen ist, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. Hängt die Fälligkeit von einer Überprüfung oder Abnahme ab, gilt dasselbe für eine Prüfungsfrist von mehr als 30 Tagen.

§ 271a Abs. 1 und 3 BGB

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Bestimmung unwirksam, mit der sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Zahlung oder für die Überprüfung oder Abnahme vorbehält. Ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen und eine Prüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen unangemessen lang.

§ 308 Nr. 1a und 1b BGB
KundeLängstes ZahlungszielFundstelle
Privatkundekeine gesetzliche Obergrenze, es gilt das Vereinbarte§ 271a Abs. 5 BGB
Unternehmer, im Vertrag ausgehandeltüber 60 Tage nur ausdrücklich und nicht grob unbillig§ 271a Abs. 1 BGB
Unternehmer, in seinen AGBüber 30 Tage im Zweifel unangemessen und damit unwirksam§ 308 Nr. 1a BGB
Öffentlicher Auftraggeberüber 30 Tage nur ausdrücklich und sachlich gerechtfertigt, über 60 Tage nie§ 271a Abs. 2 BGB
VOB-Vertrag, Schlusszahlungspätestens 30 Tage nach Zugang, höchstens 60 bei ausdrücklicher Vereinbarung§ 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B

Steht in den Einkaufsbedingungen eines Generalunternehmers „Zahlung 90 Tage nach Rechnungseingang", ist das deshalb nicht einfach hinzunehmen. Ist die Klausel unwirksam, bleibt der übrige Vertrag bestehen (§ 271a Abs. 4 BGB), und es gilt die gesetzliche Regel. Ob eine Klausel im Einzelfall wirksam ist, klärt im Streit ein Anwalt.

Abschläge: kürzere Wege zum Geld

Bei Aufträgen, die über Wochen laufen, ist die Zahlungsfrist der Schlussrechnung nur die halbe Wahrheit. Wer bis zur Abnahme wartet, finanziert Lohn und Material vor. Abschlagszahlungen verkürzen diesen Weg, und für sie gelten die Grenzen des § 271a BGB nicht (§ 271a Abs. 5 BGB).

Sie können Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten und geschuldeten Leistungen verlangen. Die Leistung ist durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht.

§ 632a Abs. 1 BGB

Im VOB-Vertrag werden Abschlagszahlungen 21 Tage nach Zugang der Aufstellung fällig (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B). Nach BGB gibt es keine feste Tageszahl. Fällig ist der Abschlag, sobald die Leistung prüfbar nachgewiesen ist; ein Zahlungsziel dafür schreiben Sie wie bei der Schlussrechnung dazu.

  • Abschläge schon im Angebot ankündigen, mit den Zeitpunkten oder Bauabschnitten, zu denen sie fällig werden.
  • Jeder Abschlag bekommt eine Aufstellung: Aufmaß, Regieberichte oder Fotos der erbrachten Leistung.
  • In der Schlussrechnung die bereits gezahlten Abschläge einzeln abziehen, damit der Restbetrag nachvollziehbar bleibt.

Skonto: nur was vereinbart ist

Skonto ist ein Preisnachlass für schnelle Zahlung. Ein gesetzliches Recht darauf gibt es nicht. Der Kunde darf nur abziehen, was vereinbart ist, und nur, wenn er die Bedingung einhält. Wer Skonto anbietet, sollte die Bedingung deshalb so eindeutig schreiben, dass es keine zwei Lesarten gibt.

  • Den Prozentsatz und die Frist nennen, etwa „2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung".
  • Sagen, wovon der Abzug gerechnet wird: vom Bruttobetrag der jeweiligen Rechnung oder nur von der Schlussrechnung.
  • Klarstellen, ob Skonto auch für Abschläge gilt.
  • Festlegen, was rechtzeitig heißt: Eingang auf Ihrem Konto oder Erteilung des Überweisungsauftrags.

Zieht ein Kunde Skonto ab, obwohl die Frist abgelaufen ist, fehlt der abgezogene Betrag. Fordern Sie ihn mit Bezug auf Rechnung und Zahlungseingang nach. Skonto, das Sie nicht ausdrücklich angeboten haben, schuldet der Kunde sich nicht selbst.

Wenn die Frist abgelaufen ist

Ist der Kunde in Verzug, schuldet er Verzugszinsen, und ein Geschäftskunde zusätzlich eine Pauschale. Die Sätze stehen im Gesetz und hängen am Basiszinssatz, der sich zum 1. Januar und 1. Juli ändert.

KundeVerzugszinsenZusätzlich
Privatkunde5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB)—
Gewerblicher Kunde9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB)Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB)

Der Kunde kommt nicht in Verzug, solange er die Verzögerung nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Kam die Rechnung nie an, läuft auch keine Frist. Schicken Sie Rechnungen deshalb so, dass Sie den Zugang belegen können, etwa per E-Mail an die Adresse, die der Kunde Ihnen genannt hat.

Wie Sie die Mahnung formulieren, die Zinsen mit dem aktuellen Basiszinssatz ausrechnen und wann sich ein Mahnbescheid lohnt, steht ausführlich im Artikel zum Zahlungsverzug.

Kurz gesagt

Abnahme festhalten, Hinweis nach § 286 Abs. 3 BGB auf jede Rechnung an Privatkunden, Zugang belegen. Dann läuft die Frist, und nach 30 Tagen braucht es keine Mahnung mehr.

Fristen im Blick behalten

Die meisten Rechnungen werden nicht aus Absicht zu spät bezahlt, sondern weil niemand nachfragt. Wer offene Posten nur im Kopf oder in einem Ordner führt, merkt den Ablauf der Frist oft erst Wochen später.

Eine einfache Liste mit Rechnungsdatum, Zugang, Zahlungsziel und dem Tag, an dem die 30 Tage ablaufen, reicht dafür. Eine Software rechnet diese Tage selbst und zeigt, welche Rechnung überfällig ist. Die Fristen aus dem Gesetz gelten in beiden Fällen gleich.

Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ist nach bestem Wissen recherchiert. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Ob eine Regel auf Ihren Vertrag zutrifft, hängt davon ab, was Sie mit Ihrem Kunden vereinbart haben.

Einwände

Was dazu
oft gefragt wird

Gibt es eine gesetzliche Zahlungsfrist für Handwerkerrechnungen?

Nein. Das Gesetz legt keine Frist von 14 oder 30 Tagen fest, innerhalb derer gezahlt werden muss. Der Werklohn wird mit der Abnahme fällig, beim Bauvertrag zusätzlich erst mit einer prüffähigen Schlussrechnung. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ist der Kunde in Verzug, ein Privatkunde aber nur, wenn die Rechnung darauf hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB).

Wie lange hat ein Privatkunde Zeit, eine Handwerkerrechnung zu bezahlen?

So lange, wie das Zahlungsziel auf der Rechnung oder im Vertrag lautet. Danach kommt er mit einer Mahnung in Verzug. Ohne Mahnung tritt der Verzug 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, aber nur, wenn die Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hinweist.

Darf ich als Handwerker ein Zahlungsziel von 7 Tagen setzen?

Ja. Ein kurzes Zahlungsziel ist zulässig. Ist der Zahltag nicht vorher mit dem Kunden vereinbart, gerät er nach Ablauf aber nicht automatisch in Verzug. Dafür brauchen Sie eine Mahnung, oder es gilt die 30-Tage-Regel des § 286 Abs. 3 BGB.

Darf ein Generalunternehmer 90 Tage Zahlungsziel verlangen?

Steht das in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist eine Frist über 30 Tage im Zweifel unangemessen und unwirksam (§ 308 Nr. 1a BGB). Im einzeln ausgehandelten Vertrag ist ein Ziel über 60 Tage nur wirksam, wenn es ausdrücklich vereinbart und für Sie nicht grob unbillig ist (§ 271a Abs. 1 BGB).

Läuft die Zahlungsfrist, wenn der Kunde noch nicht abgenommen hat?

In der Regel nicht. Der Werklohn wird erst mit der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB), und ohne Fälligkeit gibt es keinen Verzug. Lassen Sie die Abnahme deshalb schriftlich festhalten, bevor Sie auf den Ablauf einer Frist bauen.

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  1. Schritt 1

    E-Mail und Passwort eingeben, Betrieb benennen, Gewerk wählen.

  2. Schritt 2

    Sie landen direkt im Betrieb, ohne Zahlungsdaten und ohne Anruf von uns.

  3. Schritt 3

    Nach 14 Tagen endet der Test. Ihr Konto läuft im Gratis-Paket weiter, es verlängert sich nichts von selbst.