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Das Material,
das sich selbst bezahlt

Der Materialaufschlag ist die Zahl, die im Betrieb am längsten unverändert bleibt. Irgendwann hat jemand zwanzig Prozent gesagt, und seitdem stehen sie in jeder Kalkulation. Ob sie das Lager, die Fahrten zum Großhandel und den Verschnitt bezahlen, hat selten jemand nachgerechnet.

  • 9 Minuten Lesezeit
  • Stand 14.10.2026
Kragarmregal in einem Großhandelslager, darauf gebündelte Metallrohre in vielen Längen und Durchmessern.

Warum Material mehr kostet als der Einkaufspreis

Ein Rohr, das beim Großhändler 40 Euro kostet, kostet Ihren Betrieb mehr als 40 Euro. Jemand hat es bestellt, abgeholt oder angenommen, geprüft, gelagert, auf die Baustelle gefahren und zugeschnitten. Ein Teil davon landet als Verschnitt im Container, ein anderer liegt ein halbes Jahr im Regal, bevor er gebraucht wird.

Diese Kosten heißen in der Kalkulation Materialgemeinkosten. Sie entstehen nur, weil Sie Material beschaffen, und sie gehören deshalb auf das Material — nicht in den Stundensatz. Wer sie im Stundensatz versteckt, macht jede Arbeitsstunde teurer, auch die, bei der kein Gramm Material verbaut wird.

  • Beschaffung: Bestellen, Preise vergleichen, Lieferscheine prüfen, Rechnungen abgleichen.
  • Abholung: Fahrten zum Großhandel mit Fahrzeug und Arbeitszeit, auch die halbe Stunde Wartezeit an der Theke.
  • Lager: Fläche, Regale, Ordnung und die Zeit, die das Suchen kostet.
  • Verschnitt, Bruch und Schwund, soweit Sie ihn nicht einzeln berechnen.
  • Rücksendungen und Fehlbestellungen, die nicht gutgeschrieben werden.
  • Gebundenes Geld: Was im Regal liegt, ist bezahlt und noch nicht abgerechnet.
  • Gewährleistung: Ein fehlerhaftes Teil kostet Sie den Ausbau und den Einbau, nicht nur das Teil.
Kurz gesagt

Der Materialaufschlag ist kein Gewinn auf fremde Ware, sondern der Preis für eine Leistung: Sie sorgen dafür, dass das richtige Teil zur richtigen Zeit am richtigen Ort ist.

Wie viel Prozent? So rechnen Sie Ihren Aufschlag aus

Eine allgemein gültige Prozentzahl gibt es nicht, und jede Zahl, die ohne Ihren Betrieb genannt wird, ist geraten. Ein Elektriker mit kleinteiligem Material und vielen Abholfahrten hat andere Kosten als ein Fliesenleger, der die Ware auf Palette direkt zur Baustelle liefern lässt. Der Rechenweg ist aber für beide gleich: Materialgemeinkosten eines Jahres geteilt durch den Materialeinkauf desselben Jahres.

Ein ausgedachtes Beispiel: Ein Betrieb kauft im Jahr für 120.000 Euro netto Material ein. Seine Kosten rund um das Material schätzt er so:

Kostenartim JahrHerleitung im Beispiel
Lager und Regale (anteilig)6.000 €Miete, Regale, Strom für die Lagerfläche
Beschaffung und Abholung11.250 €250 Stunden zu 45 € interne Kosten
Verschnitt und Schwund3.600 €3 % des Einkaufs, nicht einzeln berechnet
Fehlbestellungen, Rücksendungen1.200 €nicht gutgeschriebene Ware und Gebühren
Gebundenes Geld1.200 €20.000 € Lagerbestand, 6 % Zins
Summe23.250 €

23.250 Euro geteilt durch 120.000 Euro ergibt einen Materialgemeinkostenzuschlag von rund 19,4 Prozent. Das ist die Grenze, unter der der Betrieb an seinem Material Geld verliert. Darauf kommt der Zuschlag für Wagnis und Gewinn, im Beispiel 5 Prozent. Zusammen: 1,194 mal 1,05 ergibt einen Faktor von rund 1,253, also einen Materialaufschlag von etwa 25 Prozent.

Die Stunden für Beschaffung und Abholung sind die Position, die am häufigsten fehlt — und im Beispiel die größte. Wer sie nicht kennt, kann sie zwei Wochen lang mitschreiben lassen und hochrechnen. Eine geschätzte Zahl mit Herleitung ist besser als eine übernommene ohne.

Kurz gesagt

Erst die Kosten, dann der Gewinn. Ein Aufschlag unter Ihrem Materialgemeinkostenzuschlag bedeutet, dass jede verkaufte Rolle Kabel Sie Geld kostet — egal, wie voll der Auftragskalender ist.

Aufschlag und Spanne: der Fehler beim Zurückrechnen

Aufschlag und Spanne werden im Gespräch gleich behandelt, rechnen aber auf verschiedene Grundlagen. Der Aufschlag bezieht sich auf den Einkaufspreis, die Spanne auf den Verkaufspreis. Wer 25 Prozent aufschlägt, verdient vom Verkaufspreis nur 20 Prozent.

Aufschlag auf den EinkaufSpanne vom Verkaufspreis
10 %9,1 %
20 %16,7 %
25 %20,0 %
30 %23,1 %
50 %33,3 %

Wichtig wird das beim Nachlass. Gewähren Sie auf ein Angebot zehn Prozent Rabatt, ziehen Sie die zehn Prozent vom Verkaufspreis ab — also von der Spanne, nicht vom Aufschlag. Bei 25 Prozent Aufschlag bleibt nach zehn Prozent Nachlass auf das Material nur noch eine Spanne von rund 11 Prozent. Das liegt im Beispiel oben schon unter den Materialgemeinkosten.

Darf ich auf Material überhaupt etwas aufschlagen?

Ja. Der Preis, den Sie mit dem Kunden vereinbaren, ist der Preis. Kein Gesetz verpflichtet Sie, Material zum Einkaufspreis weiterzugeben oder Ihren Einkaufspreis offenzulegen. Das gilt auch dann, wenn der Kunde den Listenpreis des Großhandels im Internet findet: Er kauft bei Ihnen nicht das Teil, sondern das eingebaute Teil mit Gewährleistung.

Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Ohne Preisabsprache schuldet der Kunde also, was für vergleichbare Arbeit samt Material üblich ist — nicht Ihren Einkaufspreis.

§ 632 Abs. 2 BGB

Anders liegt es nur, wenn Sie etwas anderes zugesagt haben. Steht im Angebot „Material zum Einkaufspreis" oder „nach Aufwand zu Selbstkosten", müssen Sie sich daran messen lassen. Formulierungen dieser Art haben in einem Angebot nichts zu suchen, wenn Sie sie nicht genau so meinen.

Gegenüber Verbrauchern verlangt die Preisangabenverordnung, dass der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer genannt wird (§ 3 PAngV). Den Aufschlag einzeln auszuweisen verlangt sie nicht. Auf der Rechnung müssen Menge und handelsübliche Bezeichnung des Materials stehen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) — der Preis je Position, aber nicht, wie er zustande kommt.

Wenn der Kunde das Material selbst kauft

Der Kunde, der die Armatur im Baumarkt oder online kauft und nur den Einbau beauftragt, ist Alltag. Rechtlich steht es Ihnen frei, solche Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Wer annimmt, sollte drei Dinge vorher klären, nicht erst, wenn das Teil undicht ist.

  1. 01 Prüfen und Bedenken schriftlich melden. Sie müssen beigestelltes Material auf erkennbare Mängel und Eignung prüfen. Halten Sie es für ungeeignet, sagen Sie das vor dem Einbau, schriftlich und mit Datum.
  2. 02 Klar regeln, wofür Sie einstehen: für den fachgerechten Einbau, nicht für einen Fehler im Teil selbst, den Sie nicht erkennen konnten.
  3. 03 Den Preis anpassen. Ohne Material entfällt der Aufschlag, der einen Teil Ihrer Gemeinkosten und Ihres Gewinns trägt. Das gleichen Sie über einen eigenen Satz für Arbeiten mit Kundenmaterial aus — vorher genannt, nicht auf der Rechnung überraschend.

Im VOB-Vertrag haften Sie für einen Mangel, der auf vom Auftraggeber gelieferte Stoffe zurückgeht, nicht, wenn Sie Ihre Bedenken vorher schriftlich mitgeteilt haben. Im BGB-Vertrag behalten Sie einen Anspruch auf den Teil der Vergütung, der der geleisteten Arbeit entspricht, wenn das Werk infolge eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes untergeht oder unausführbar wird.

§ 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3 VOB/B · § 645 Abs. 1 BGB

Ein Nachteil bleibt in jedem Fall: Ist das Teil fehlerhaft, fehlt Ihnen der Rückgriff in der Lieferkette. Bei Material aus Ihrem eigenen Einkauf können Sie die Kosten für Aus- und Einbau in der Regel beim Lieferanten geltend machen (§ 439 Abs. 3 BGB). Beim Kundenmaterial muss das der Kunde selbst mit dem Händler klären — und ruft dabei meist zuerst Sie an.

Wenn Material nach dem Angebot teurer wird

Ein Festpreis ist ein Festpreis. Steigt der Einkaufspreis zwischen Angebot und Ausführung, tragen Sie die Differenz, wenn nichts anderes vereinbart ist. Schützen können Sie sich nur vorher, mit einer kurzen Bindefrist im Angebot und einer klaren Preisregel.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gegenüber Verbrauchern eine Klausel unwirksam, die eine Preiserhöhung für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen.

§ 309 Nr. 1 BGB

Eine vorgedruckte Preisgleitklausel hilft Ihnen beim Privatkunden also gerade bei den kurzen Aufträgen nicht. Was bleibt: die Bindefrist kurz halten, Materialpreise mit Stand-Datum angeben und bei längeren Projekten eine einzeln ausgehandelte Regel treffen, welche Positionen sich wie verändern dürfen.

Haben Sie statt eines Festpreises einen Kostenanschlag abgegeben und ist eine wesentliche Überschreitung zu erwarten, müssen Sie das dem Besteller unverzüglich anzeigen. Er darf den Vertrag dann kündigen und schuldet nur den Teil der Vergütung, der der geleisteten Arbeit entspricht.

§ 649 Abs. 2 BGB
Kurz gesagt

Melden, bevor gekauft wird. Eine Nachricht mit dem neuen Preis vor der Bestellung ist ein Gespräch; dieselbe Nachricht mit der Rechnung ist ein Streit.

Restmaterial, Verschnitt und wem was gehört

Was verbaut ist, gehört dem Eigentümer des Gebäudes. Mit dem festen Einbau wird Material wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 946 BGB) — auch dann, wenn es noch nicht bezahlt ist und der Großhändler es unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat.

Beim Restmaterial kommt es darauf an, wie Sie abrechnen. Berechnen Sie nach tatsächlichem Verbrauch, also nach Aufmaß oder gezählter Menge, gehört der Rest Ihnen und geht zurück ins Lager. Berechnen Sie die gelieferte Menge oder pauschal, hat der Kunde den Rest bezahlt, und er kann ihn verlangen. Die meisten Streitigkeiten darüber entstehen, weil das niemand vorher gesagt hat.

Verschnitt ist Teil des Materials, das Sie für die Arbeit brauchen. Sie können ihn als Zuschlag auf die Menge berechnen, etwa bei Fliesen oder Bodenbelag, oder in den Materialgemeinkosten tragen — aber nicht beides. Was einmal im Aufschlag steckt, darf nicht noch als Position auf der Rechnung erscheinen.

Ob der Aufschlag aufgeht, zeigt erst die Nachkalkulation

Ein Aufschlag ist eine Annahme. Ob sie stimmt, zeigt der Vergleich nach dem Auftrag: Was wurde eingekauft, was wurde berechnet, was liegt noch im Lager, was ist im Container gelandet. Das kostet bei einem Auftrag zehn Minuten, wenn die Belege dem Auftrag zugeordnet sind, und einen Nachmittag, wenn sie in einem Schuhkarton liegen.

  • Jeden Einkaufsbeleg einem Auftrag zuordnen, am selben Tag.
  • Verbrauchtes Material auf der Baustelle erfassen, nicht aus dem Gedächtnis am Monatsende.
  • Einmal im Jahr die Materialgemeinkosten neu rechnen — vor allem, wenn Lager, Fahrzeuge oder Lieferanten gewechselt haben.
  • Abweichungen je Gewerk ansehen: Ein Durchschnittsaufschlag über alle Aufträge versteckt die, bei denen Sie draufzahlen.

Wer das ein Jahr lang macht, braucht keine Zahl vom Stammtisch mehr. Er hat seine eigene.

Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ist nach bestem Wissen recherchiert. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Ob eine Regel auf Ihren Vertrag zutrifft, hängt davon ab, was Sie mit Ihrem Kunden vereinbart haben.

Einwände

Was dazu
oft gefragt wird

Wie viel Prozent Materialaufschlag ist im Handwerk üblich?

Eine belastbare Statistik dazu gibt es nicht, und die Spanne zwischen Gewerken und Betrieben ist groß. Rechnen Sie Ihren eigenen Wert aus: Materialgemeinkosten eines Jahres (Lager, Beschaffung, Abholung, Verschnitt, gebundenes Geld) geteilt durch den Materialeinkauf, dazu ein Zuschlag für Wagnis und Gewinn. Im ausgedachten Beispiel dieses Artikels ergibt das rund 25 Prozent.

Muss ich dem Kunden meinen Einkaufspreis nennen?

Nein. Gegenüber Verbrauchern müssen Sie den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer angeben (§ 3 PAngV), auf der Rechnung Menge und handelsübliche Bezeichnung des Materials (§ 14 Abs. 4 UStG). Einkaufspreis und Aufschlag gehören nicht dazu — es sei denn, Sie haben „Material zum Einkaufspreis" vereinbart.

Darf ich Material zum Listenpreis des Großhandels abrechnen?

Ja, wenn das der vereinbarte Preis ist. Der Listenpreis ist ein Preis wie jeder andere; Ihren Rabatt beim Großhändler schulden Sie dem Kunden nicht. Prüfen Sie aber, ob die Differenz zwischen Listenpreis und Ihrem Einkauf Ihre Materialgemeinkosten tatsächlich deckt. Bei Artikeln mit geringem Rabatt tut sie das oft nicht.

Muss ich Material einbauen, das der Kunde selbst gekauft hat?

Nein, Sie können den Auftrag auch ablehnen. Nehmen Sie ihn an, prüfen Sie das Material vor dem Einbau und melden Sie Bedenken schriftlich. Im VOB-Vertrag entlastet Sie diese Mitteilung von der Haftung für Mängel, die auf das beigestellte Material zurückgehen (§ 13 Abs. 3 VOB/B). Den fehlenden Materialaufschlag können Sie über einen eigenen, vorher genannten Satz ausgleichen.

Wem gehört übrig gebliebenes Material?

Das hängt an der Abrechnung. Berechnen Sie nach tatsächlichem Verbrauch, gehört der Rest Ihnen. Berechnen Sie die gelieferte Menge oder einen Pauschalpreis, der das Material einschließt, hat der Kunde den Rest bezahlt. Legen Sie das im Angebot fest; verbautes Material gehört ohnehin dem Grundstückseigentümer (§ 946 BGB).

Darf ich den Preis erhöhen, wenn das Material teurer geworden ist?

Bei einem Festpreis nur, wenn das vereinbart ist. Gegenüber Verbrauchern ist eine vorgedruckte Klausel, die eine Erhöhung für Leistungen innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erlaubt, unwirksam (§ 309 Nr. 1 BGB). Bei einem Kostenanschlag müssen Sie eine wesentliche Überschreitung unverzüglich anzeigen (§ 649 Abs. 2 BGB).

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Probieren Sie es mit einer echten Woche

Nehmen Sie einen Auftrag, der ohnehin läuft, und fahren Sie ihn eine Woche in Werkerly. Am Freitag sehen Sie, was auf der Rechnung steht — und ob Ihnen das den Abend spart.

  1. Schritt 1

    E-Mail und Passwort eingeben, Betrieb benennen, Gewerk wählen.

  2. Schritt 2

    Sie landen direkt im Betrieb, ohne Zahlungsdaten und ohne Anruf von uns.

  3. Schritt 3

    Nach 14 Tagen endet der Test. Ihr Konto läuft im Gratis-Paket weiter, es verlängert sich nichts von selbst.