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Das Angebot,
das Sie halten können

Wer im Handwerk ein Angebot schreibt, legt sich fest: auf Preise, auf einen Leistungsumfang und oft auf eine Frist, die er nie bewusst gesetzt hat. Was hineingehört, wie lange es bindet, was beim Kostenvoranschlag gilt und wann der Privatkunde widerrufen kann, steht verstreut im BGB — hier steht es an einer Stelle.

  • 11 Minuten Lesezeit
  • Stand 13.09.2026
Hände reißen mit Streichmaß und Bleistift ein Werkstück auf der Hobelbank an.

Angebot, Kostenvoranschlag, Festpreis: was Sie eigentlich versprechen

Im Alltag werden die drei Wörter durcheinander benutzt. Rechtlich unterscheiden sie sich darin, woran Sie gebunden sind — und genau das entscheidet später, ob Sie Mehrkosten nachfordern können.

PapierWoran Sie gebunden sindWenn es teurer wird
Angebot mit Einheitspreisenan den Preis je Einheit; abgerechnet wird die ausgeführte MengeMehrmengen kosten den vereinbarten Einheitspreis
Pauschal- oder Festpreisan den Gesamtbetrag für die beschriebene Leistungdas Risiko tragen Sie, solange die Leistung dieselbe bleibt
Kostenvoranschlagan keinen festen Betrag, solange Sie keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmeneine wesentliche Überschreitung müssen Sie anzeigen, der Kunde darf kündigen

Das Gesetz spricht vom „Kostenanschlag“, im Betrieb heißt er Kostenvoranschlag. Er ist eine fachliche Schätzung, kein Preisversprechen. Wer ihn ausdrücklich „verbindlich“ nennt, läuft Gefahr, genau die Gewähr für seine Richtigkeit zu übernehmen, die ihn sonst von einem Festpreis unterscheidet.

Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten. Soll er etwas kosten, braucht es dafür eine Vereinbarung.

§ 632 Abs. 3 BGB
Kurz gesagt

Schreiben Sie auf das Papier, was es ist. „Angebot“, „Kostenvoranschlag“ und „Festpreis“ sind drei verschiedene Versprechen, und im Streit wird zuerst gelesen, was dasteht.

Was in ein Handwerkerangebot gehört

Für das Angebot gibt es keine gesetzliche Liste von Pflichtangaben, anders als für die Rechnung. Es ist aber die Grundlage des Vertrags: Was hier nicht steht, ist später schwer nachzufordern.

  • Ihr Betrieb, der Kunde, das Datum und eine Angebotsnummer, auf die sich die Zusage beziehen kann.
  • Die Baustelle oder das Objekt, eindeutig bezeichnet.
  • Die Leistungsbeschreibung Position für Position: was gemacht wird, in welcher Qualität, mit welchem Material.
  • Je Position Menge, Einheit, Einzelpreis und Gesamtpreis.
  • Was ausdrücklich nicht enthalten ist — etwa Entsorgung, Gerüst oder Vorarbeiten anderer Gewerke.
  • Bedarfspositionen für das, was sich erst beim Öffnen zeigt, jeweils mit eigenem Preis.
  • Den Stundensatz für zusätzliche Arbeiten nach Aufwand.
  • Ausführungszeitraum, Zahlungsbedingungen und eine Annahmefrist mit Datum.
  • Nettobeträge, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag — gegenüber Privatkunden den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer, gut sichtbar.

Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, muss den Gesamtpreis angeben — den Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Ist der Preis aufgegliedert, muss der Gesamtpreis hervorgehoben sein.

§ 3 Abs. 1 und 3, § 2 Nr. 3 PAngV

Beim Einheitspreis rechnen Sie ab, was tatsächlich ausgeführt wurde, und brauchen dafür ein Aufmaß. Bei einer Pauschale bekommen Sie den vereinbarten Betrag, aber nicht mehr, wenn es mehr wurde, solange die beschriebene Leistung dieselbe bleibt. Pauschalen passen deshalb zu Leistungen, die Sie vorher vollständig überblicken.

Wie lange Sie an Ihr Angebot gebunden sind

Mit dem Absenden ist ein Angebot kein Entwurf mehr. Das BGB nennt es „Antrag“, und an den sind Sie gebunden — auch wenn Ihnen am nächsten Tag auffällt, dass eine Position zu billig ist.

Wer einem anderen einen Vertragsschluss anträgt, ist an diesen Antrag gebunden, es sei denn, er hat die Bindung ausgeschlossen.

§ 145 BGB

Ohne Frist gilt § 147 BGB: Ein mündliches Angebot beim Termin vor Ort kann nur sofort angenommen werden. Ein Angebot per Brief oder E-Mail kann so lange angenommen werden, wie Sie unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort rechnen dürfen. In Tagen sagt das Gesetz das nicht — und für einen Betrieb, dessen Materialpreise sich bewegen, ist genau diese Unschärfe das Risiko.

Haben Sie für die Annahme eine Frist bestimmt, kann das Angebot nur innerhalb dieser Frist angenommen werden.

§ 148 BGB

Kommt die Zusage nach Ablauf der Frist, ist sie rechtlich ein neues Angebot des Kunden (§ 150 Abs. 1 BGB). Sie können es annehmen, müssen aber nicht. Dasselbe gilt für ein „ja, aber ohne Position 4 und zehn Prozent günstiger“: Das ist eine Ablehnung, verbunden mit einem neuen Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB). Ein Vertrag entsteht erst, wenn Sie zustimmen.

Kurz gesagt

Setzen Sie eine Annahmefrist, die zu Ihren Materialpreisen passt — „gültig bis“ mit Datum. Das kostet eine Zeile und beendet die Frage, ob eine Zusage nach drei Monaten noch gilt.

Wann aus dem Angebot ein Vertrag wird und wie Sie das belegen

Ein Handwerksauftrag braucht in aller Regel keine bestimmte Form. Er entsteht durch Angebot und Annahme, ob per Unterschrift, E-Mail, Nachricht oder Handschlag. Die wichtige Ausnahme ist der Verbraucherbauvertrag, der Textform verlangt; dazu weiter unten.

Formfrei heißt aber nicht beweisfrei. Bestreitet der Kunde später, diesen Umfang zu diesem Preis beauftragt zu haben, müssen Sie zeigen können, wozu er Ja gesagt hat: mit dem unterschriebenen Angebot, mit einer Zusage per E-Mail, die sich auf die Angebotsnummer bezieht, oder mit Ihrer eigenen schriftlichen Auftragsbestätigung nach einer mündlichen Zusage.

Der Unternehmer kann eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht.

§ 632a Abs. 1 Satz 1 und 5 BGB

Kostenvoranschlag überschritten: was Sie dem Kunden sagen müssen

Nicht jede Abweichung vom Kostenvoranschlag ist ein Problem. Das Gesetz knüpft an eine „wesentliche“ Überschreitung an. Einen festen Prozentsatz nennt es nicht; wo die Grenze liegt, wird im Einzelfall bestimmt.

Ist eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags zu erwarten, muss der Unternehmer sie dem Besteller unverzüglich anzeigen. Kündigt der Besteller deshalb, bekommt der Unternehmer nur einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz seiner Auslagen. Das gilt, solange er keine Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat.

§ 649 BGB i. V. m. § 645 Abs. 1 BGB

Die Anzeige soll dem Kunden die Entscheidung ermöglichen, ob er zum höheren Preis weitermacht oder kündigt. Nach verbreiteter Auffassung in der Kommentarliteratur kann eine unterlassene Anzeige Sie schadensersatzpflichtig machen, wenn der Kunde plausibel darlegt, dass er bei rechtzeitiger Nachricht gekündigt hätte.

  1. 01 Sobald absehbar ist, dass es deutlich teurer wird, die Arbeit an der Stelle anhalten, die mehr kostet.
  2. 02 Den Kunden schriftlich informieren: was sich gezeigt hat, warum es mehr kostet und mit welchem Betrag Sie jetzt rechnen.
  3. 03 Seine Entscheidung festhalten — weiter zum neuen Betrag, Änderung der Leistung oder Kündigung — und erst dann weiterarbeiten.
Kurz gesagt

Die Nachricht gehört an den Tag, an dem Sie die Überschreitung absehen — nicht in die Schlussrechnung.

Privatkunde am Küchentisch: wann ein Widerrufsrecht besteht

Schließen Sie den Vertrag mit einem Verbraucher außerhalb Ihrer Geschäftsräume, hat der Kunde ein Widerrufsrecht. Für Handwerksbetriebe ist das Alltag: Termin beim Kunden, Angebot besprochen, Unterschrift in der Küche.

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen ist ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit von Verbraucher und Unternehmer an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Bei solchen Verträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu.

§ 312b Abs. 1 Nr. 1, § 312g Abs. 1 BGB

Dazu zählt auch ein Vertrag, der danach per E-Mail zustande kommt, wenn Sie den Kunden unmittelbar zuvor außerhalb Ihrer Geschäftsräume persönlich angesprochen haben (§ 312b Abs. 1 Nr. 3 BGB). Läuft dagegen alles ausschließlich per Brief, Telefon oder E-Mail, ist es ein Fernabsatzvertrag nur, wenn Ihr Betrieb dafür ein organisiertes Vertriebssystem hat (§ 312c Abs. 1 BGB). Wo die Grenze zwischen Besichtigung und späterer Zusage verläuft, hängt vom Einzelfall ab.

FrageRegelFundstelle
Wie lange?14 Tage§ 355 Abs. 2 BGB
Ab wann?ab Vertragsschluss, aber nicht, bevor der Kunde ordnungsgemäß informiert wurde§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 3 BGB
Ohne Belehrung?erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn§ 356 Abs. 4 BGB
Wie widerruft der Kunde?eindeutige Erklärung ohne Begründung; rechtzeitiges Absenden genügt§ 355 Abs. 1 BGB
Kleinstaufträge?keine Anwendung, wenn die Leistung sofort erbracht und bezahlt wird und höchstens 40 Euro kostet§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB

Für die Belehrung gibt es ein amtliches Muster in Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB, mit einem eigenen Baustein für Dienstleistungen, die während der Widerrufsfrist beginnen. Übernehmen Sie es sorgfältig ausgefüllt, statt eine Belehrung aus einem alten Formular abzuschreiben.

Anfangen vor Ablauf der Widerrufsfrist: Wertersatz und Ausnahmen

Der Kunde möchte, dass Sie nächste Woche anfangen, die Widerrufsfrist läuft aber noch. Widerruft er, nachdem Sie schon gearbeitet haben, bekommen Sie für die geleistete Arbeit nur unter drei Voraussetzungen Geld.

Der Verbraucher schuldet Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen, wenn er ausdrücklich verlangt hat, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, er dieses Verlangen bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und der Unternehmer ihn ordnungsgemäß informiert hat.

§ 357a Abs. 2 BGB

Dauerhafter Datenträger heißt: eine Erklärung, die gespeichert bleibt und unverändert wiedergegeben werden kann, etwa ein unterschriebenes Blatt oder eine E-Mail (§ 126b BGB). Ein „fangen Sie ruhig an“ auf der Baustelle reicht nicht.

Bei Verträgen über Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht mit der vollständigen Erbringung, wenn der Verbraucher vor Beginn ausdrücklich und auf einem dauerhaften Datenträger zugestimmt und bestätigt hat, dass er vom Erlöschen seines Widerrufsrechts weiß.

§ 356 Abs. 5 BGB

Kein Widerrufsrecht besteht, wenn der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich gerufen hat, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Das gilt nicht für weitere Leistungen, die er dabei nicht ausdrücklich verlangt hat, und nicht für Waren, die nicht unbedingt als Ersatzteile gebraucht werden.

§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB

Ein Beispiel für die Grenze: Der Kunde ruft Sie wegen eines geplatzten Rohrs. Die Reparatur ist nicht widerrufbar. Die neue Armatur, die er bei der Gelegenheit auch haben möchte, ist es dagegen, wenn der Vertrag darüber vor Ort geschlossen wird.

Kurz gesagt

Beginnen Sie vor Fristablauf nur mit einer schriftlichen Erklärung des Kunden: dass er den vorzeitigen Beginn verlangt und weiß, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Leistung erlischt.

Neubau, großer Umbau, VOB/B: wann andere Regeln gelten

Verbraucherbauverträge sind Verträge, mit denen sich ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet. Sie bedürfen der Textform.

§ 650i Abs. 1 und 2 BGB

Dann schulden Sie vorab eine Baubeschreibung nach Artikel 249 EGBGB, es sei denn, der Kunde oder sein Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben (§ 650j BGB). Der Kunde kann widerrufen, egal wo der Vertrag geschlossen wurde, sofern er nicht notariell beurkundet ist (§ 650l BGB). Wann ein Umbau „erheblich“ ist, sagt das Gesetz nicht — bei großen Umbauten für Privatkunden lohnt es sich, das vor dem Angebot klären zu lassen.

Viele Betriebe schreiben die VOB/B auch in Angebote an Privatkunden. Das ist möglich, bringt dort aber weniger als oft angenommen: Die Freistellung einzelner Klauseln von der AGB-Inhaltskontrolle gilt nur gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern.

Die Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen entfällt nur, wenn die VOB/B ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 310 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB

Fünf Stellen, an denen Angebote später teuer werden

  • Mengen mit „ca.“ in einer Pauschale. Entweder Einheitspreis mit Aufmaß oder Pauschale mit klar beschriebenem Umfang.
  • Keine Bedarfspositionen. Was sich erst beim Öffnen zeigt, sollte vorher einen Preis haben — sonst verhandeln Sie ihn, wenn die Wand schon offen ist.
  • Keine Regel für Mehrarbeit. Was nicht im Angebot steht, ist nicht beauftragt. Legen Sie den Stundensatz fest und vereinbaren Sie Zusätzliches vor der Ausführung, als Nachtrag oder als Regiearbeit.
  • Keine Annahmefrist. Ohne sie bleibt offen, ob eine Zusage nach Monaten noch zu alten Preisen gilt.
  • Beginn vor Fristablauf ohne schriftliches Verlangen des Privatkunden. Widerruft er, ist die Arbeit im schlimmsten Fall unbezahlt.

Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und ist nach bestem Wissen recherchiert. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Ob eine Regel auf Ihren Vertrag zutrifft, hängt davon ab, was Sie mit Ihrem Kunden vereinbart haben.

Einwände

Was dazu
oft gefragt wird

Ist ein Kostenvoranschlag verbindlich?

Grundsätzlich nicht, er ist eine Schätzung. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, müssen Sie das unverzüglich anzeigen, und der Kunde darf kündigen (§ 649 BGB). Einen festen Prozentsatz nennt das Gesetz nicht. Haben Sie die Gewähr für die Richtigkeit übernommen, gilt diese Regel nicht, und Sie haben sich faktisch auf den Preis festgelegt.

Darf ich für einen Kostenvoranschlag Geld verlangen?

Nur mit Vereinbarung. Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Sagen Sie vorher, dass er etwas kostet, und halten Sie das schriftlich fest — etwa mit dem Hinweis, dass der Betrag bei Auftragserteilung angerechnet wird.

Wie lange gilt mein Angebot, wenn ich keine Frist angebe?

Ein mündliches Angebot vor Ort nur sofort, ein schriftliches so lange, wie Sie unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort rechnen dürfen (§ 147 BGB). Eine Zahl in Tagen nennt das Gesetz nicht. Eine verspätete Zusage ist ein neues Angebot des Kunden, das Sie annehmen können, aber nicht müssen (§ 150 Abs. 1 BGB).

Muss ich den Privatkunden belehren, wenn ich das Angebot nur per E-Mail schicke?

Das hängt davon ab, wie der Vertrag zustande kommt. Haben Sie den Kunden unmittelbar zuvor bei ihm vor Ort persönlich angesprochen, kann auch ein per E-Mail geschlossener Vertrag als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen gelten (§ 312b Abs. 1 Nr. 3 BGB). Weil die Grenze schwer zu ziehen ist, belehren viele Betriebe Privatkunden grundsätzlich mit dem amtlichen Muster.

Kann der Kunde widerrufen, wenn die Arbeit schon fertig ist?

Ja, solange die Frist läuft und das Widerrufsrecht nicht nach § 356 Abs. 5 BGB erloschen ist. Wertersatz schuldet er dann nur, wenn er den vorzeitigen Beginn ausdrücklich verlangt hat, das Verlangen bei einem Vertrag außerhalb Ihrer Geschäftsräume auf einem dauerhaften Datenträger vorliegt und Sie ihn ordnungsgemäß informiert haben (§ 357a Abs. 2 BGB). Ohne Belehrung kann die Frist bis zu zwölf Monate und 14 Tage dauern.

Braucht ein Auftrag die Unterschrift des Kunden?

In aller Regel nicht; ein Handwerksauftrag kommt auch per E-Mail oder mündlich zustande. Ausnahme ist der Verbraucherbauvertrag, der Textform verlangt (§ 650i Abs. 2 BGB). Die Unterschrift bleibt trotzdem der beste Beleg dafür, welcher Umfang zu welchem Preis beauftragt wurde.

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